ASVG § 469. Leistungen aus der Unfallversicherung, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.2018

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 469. Leistungen aus der Unfallversicherung

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung sind für pflichtversicherte unständig Beschäftigte die Beitragsgrundlagen gemäß § 466 zu berücksichtigen. Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 178 bis 180 und 182 entsprechend anzuwenden.

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