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ASVG § 466., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 466.

(1) Für jeden Arbeitstag, der gemäß § 464 in den Ausweis einzutragen ist, sind vom Dienstgeber Beiträge zu entrichten.

(2) Der Beitragsberechnung wird ein Tagesarbeitsverdienst zugrunde gelegt, der entweder einheitlich für alle bei einer Gebietskrankenkasse versicherten, kurzfristig beschäftigten Arbeiter oder nach Geschlecht, Altersstufen oder anderen wesentlichen Merkmalen verschieden in den Satzungen der Gebietskrankenkassen festzusetzen ist. Dieser Tagesarbeitsverdienst hat annähernd dem durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienst der sonst vollversicherten ungelernten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft der betreffenden Gruppe bei der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu entsprechen. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 58 lit. a) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 14) - .

(3) Der Dienstgeber ist unbeschadet der Vorschriften des § 51 Abs. 3 Z 2 und des § 53 berechtigt, die Hälfte des Beitrages bei jeder Lohnzahlung vom Barlohn des kurzfristig beschäftigten Arbeiters abzuziehen. Ist der Abzug bei einer Lohnzahlung unterblieben, so darf er bei einer späteren Lohnzahlung nicht mehr nachgeholt werden. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 58 lit. b) - .

(4) Für Arbeitstage kurzfristig beschäftigter Arbeiter, die der Dienstgeber in den ihm vorgelegten Ausweis nicht eingetragen und die die Gebietskrankenkasse nachträglich festgestellt hat, ist ein Zuschlag zum Beitrag einzuheben, der 20 v. H. der nachzuzahlenden Beiträge, mindestens einen Schilling für jeden nicht eingetragenen Arbeitstag beträgt. Dieser Zuschlag ist vom Dienstgeber allein zu tragen. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 58 lit. c) - .

(5) Wird nachträglich rechtskräftig festgestellt, daß eine Versicherungspflicht als unständig beschäftigter Arbeiter im Sinne des § 462 in einem Kalendermonat nicht bestanden hat, so ist dem unständig beschäftigten Arbeiter der nach Abs. 3 in Abzug gebrachte Anteil am Beitrag auf dessen Antrag rückzuerstatten. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Feststellung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse einzubringen. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn dem kurzfristig beschäftigten Arbeiter in einer Versicherung bereits eine Leistung auf Grund der zu Unrecht entrichteten Beiträge bewilligt worden ist. (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 58 lit. c) - .

(6) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 41) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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