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ASVG § 465. Ausweis, BGBl. I Nr. 79/2015, gültig von 01.01.1974 bis 31.12.2018

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt X

§ 465. Ausweis

Das Nähere über Form, Inhalt, Einziehung und Umtausch des Ausweises ist in den Satzungen der zuständigen Gebietskrankenkasse zu regeln. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung des Hauptverbandes bindende Richtlinien hierüber erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518