NEUNTER TEIL. Sonderbestimmungen.
Abschnitt I
§ 463. Weiterversicherung.
(1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.
(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518