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ASVG § 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen, BGBl. I Nr. 46/2014, gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2019

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt IX

§ 460c. Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen

BezieherInnen von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen jeweils einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Dieser beläuft sich für Leistungen (Leistungsteile)

1. bis zur Höhe von 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 3,3%,

2. über 50% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage bis zur Höhe von 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 4,5% und

3. über 80% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage auf 9,0%.

Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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