Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt IX
§ 460b.
§ 460b. (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des
Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den
Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der
Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den
Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der
Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern
Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich
fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der
Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen
Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)
a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem
in den Dienst eingetreten sind 1,3%,
b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem
in den Dienst eingetreten sind und - unter
Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über
unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und
weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 -
das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253
Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember
2024 erreichen werden 1,3%,
c) für alle übrigen Bediensteten 2,3%;
2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden
Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,
3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden
Bezügen 10,8%.
(2) In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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