ASVG § 460b., BGBl. I Nr. 145/2003, gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt IX

§ 460b.

§ 460b. (1) Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des

Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der

Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der

Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern

Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich

fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der

Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen

Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem

in den Dienst eingetreten sind 1,3%,

b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem

in den Dienst eingetreten sind und - unter

Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über

unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und

weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 -

das für den Anspruch auf Alterspension nach § 253

Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 31. Dezember

2024 erreichen werden 1,3%,

c) für alle übrigen Bediensteten 2,3%;

2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden

Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,

3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden

Bezügen 10,8%.

(2) In eine Pensionskassenregelung einbezogene Dienstnehmer(innen) haben Beiträge zur Pensionskasse im kollektivvertraglich festgesetzten Ausmaß zu entrichten. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 ist nicht anzuwenden.

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