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ASVG § 459d., BGBl. I Nr. 139/1997, gültig von 22.04.1997 bis 22.04.1997

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt VIII Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung

§ 459d.

Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes für

Zwecke der Feststellung der Pflichtversicherung

(1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben den Trägern der Sozialversicherung den Inhalt der Mitteilungen gemäß § 109 a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 nach Maßgabe des Abs. 3 zu übermitteln.

(2) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.

(3) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von den in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.

(BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 15) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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