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ASVG § 459. Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt VIII Versicherungsunterlagen für die Pensionsversicherung

§ 459. Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach § 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der Kriegsopferversorgung nach § 458 zu erlassen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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