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ASVG § 455., BGBl. I Nr. 101/2000, gültig von 01.07.2000 bis 17.04.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt VII Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

§ 455.

(1) Die Satzung und jede ihrer Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und sind binnen vier Monaten nach der Genehmigung in der Fachzeitschrift "Soziale Sicherheit" zu verlautbaren. Nach jeder fünften Änderung der Satzung, frühestens am Beginn der Amtsdauer (§ 425), ist diese unverzüglich neu zu beschließen. (BGBl. I Nr. 21/1997) - .

(2) Der Hauptverband hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung aufzustellen und Bestimmungen dieser Mustersatzung für alle Versicherungsträger oder bestimmte Gruppen von Versicherungsträgern für verbindlich zu erklären, insoweit dies zur Wahrung der Einheitlichkeit der Durchführung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen notwendig erscheint. Er hat dabei auch auf das Interesse der Versicherten und der Dienstgeber an einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise der Versicherungsträger Bedacht zu nehmen. In der Mustersatzung ist unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz eine für alle Krankenversicherungsträger verbindliche Bandbreite für die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehenden Mehrleistungen (§ 121 Abs. 3) festzulegen. Die Erklärung der Verbindlichkeit von Bestimmungen der Mustersatzung und die Mustersatzung selbst bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Abs. 1 ist anzuwenden. (BGBl. I Nr. 21/1997) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 50, Ü. § 588 Abs. 12) - .

(3) Wird eine verbindliche Bestimmung der Mustersatzung nicht durch eine ihr entsprechende Änderung der Satzung eines Krankenversicherungsträgers in der der Verlautbarung dieser verbindlichen Bestimmung nächstfolgenden Generalversammlung dieses Krankenversicherungsträgers übernommen, so geht die Zuständigkeit zur Änderung der Satzung, die die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung zum Gegenstand hat, auf den Verbandsvorstand über. Sobald die Generalversammlung des Krankenversicherungsträgers die Übernahme der verbindlichen Bestimmung der Mustersatzung durch eine ihr entsprechende Satzungsänderung beschlossen hat, tritt der Beschluß des Verbandsvorstandes mit Wirksamkeitsbeginn der Satzungsänderung außer Kraft.

(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 40) - ; (BGBl. Nr. 67/1967, Art. I Z 34) - ; (BGBl. Nr. 31/1973 Art. V Z 50, Ü. Art. VI Abs. 41) - ; (BGBl. Nr. 23/1974, Art. I Z 52) – ; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 22 lit. a und b, Ü. Art. VI Abs. 9 und 10) - .

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 65) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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