ASVG § 454. Satzung des Hauptverbandes, BGBl. Nr. 20/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt VII Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

§ 454. Satzung des Hauptverbandes

Die Satzung des Hauptverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

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