ASVG § 454. Satzung des Dachverbandes, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt VII Satzung, Krankenordnung und Geschäftsordnungen

§ 454. Satzung des Dachverbandes

Die Satzung des Dachverbandes hat außer den im § 453 Abs. 1 Einleitung und Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen auch Bestimmungen über die Aufbringung der Mittel für die Verbandszwecke zu enthalten.

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