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ASVG § 452a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT VI Aufsicht des Bundes

§ 452a. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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