Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 44a.
Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten
(1) Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder
2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung) noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5a Abs. 1, erhöht um einen Schilling, heranzuziehen. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 10) - .
(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen, wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage nachzubemessen. Ist die endgültige allgemeine Beitragsgrundlage ausschließlich auf Grund von Versicherungsverhältnissen gemäß § 4 Abs. 4 zu berechnen, so ist als endgültige allgemeine Beitragsgrundlage die vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage heranzuziehen, wenn diese höher ist. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 11) - ; (Kdm. BGBl. I Nr. 39/1997) - .
(3) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 12) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. VII) - .
(4) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 600/1996, Art. I Z 12) - ; (BGBl. Nr. 764/1996, Art. VII) - . (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 25) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü. § 563 Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 58) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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