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ASVG § 447g. Gesundheitsförderungsfonds nach § 9 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 447g. Gesundheitsförderungsfonds nach § 9 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes – G-ZG

(1) Die Sozialversicherungsträger als Träger der Krankenversicherung haben sich an den in den jeweiligen Landesgesundheitsfonds nach § 9 G-ZG eingerichteten Gesundheitsförderungsfonds zu beteiligen.

(2) Die Mittel werden durch die gesetzlichen Krankenversicherungsträger im Verhältnis der Versichertenzahlen des zweitvorangegangenen Jahres aufgebracht. Dieses Verhältnis ist von der Trägerkonferenz festzustellen. Die Mittel sind am 20. April jeden Jahres im Wege des Dachverbandes im Verhältnis der zu Grunde gelegten Versichertenzahlen an den jeweiligen Landesgesundheitsfonds zu überweisen. Die Beträge der gesetzlichen Krankenversicherungsträger an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind so zu überweisen, dass sie am jeweils vorletzten Bankarbeitstag vor dem Überweisungstermin bei diesem eingetroffen sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518