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ASVG § 447g., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.06.1997 bis 30.06.1997

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 447g.

(1) Beim Hauptverband ist ein Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz zu errichten. Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen. Darüber hinaus ist bis zum 30. April des folgenden Jahres der Gesamtbetrag der Überweisungen nach Abs. 5 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntzugeben.

(2) Die Mittel des Ausgleichsfonds werden aufgebracht durch:

a) die Erträge an Zusatzbeiträgen (§ 51a);

b) Aufgehoben. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 155) - ;

(BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 2) - ; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 178) - .

c) die Überweisungen gemäß Abs. 3 und 4; (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 156) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 2) - .

d) sonstige Einnahmen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 156) - ; (BGBl. Nr. 201/1996, Ü.§ 563 Abs. 2) - .

(3) An den Ausgleichsfonds gemäß Abs. 1 sind zu überweisen:

1. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung von Ersatzzeiten erwachsen,

a) für Zeiten des Bezuges einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung wegen Arbeitslosigkeit bzw. des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 lit. l des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und für Zeiten des Bezuges von Sonderunterstützung bzw. des Ruhens des Anspruches auf Sonderunterstützung gemäß § 2 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH der Aufwendungen für Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, ausgenommen der Aufwand für die Krankenversicherung der Bezieher dieser Geldleistungen;

b) für Zeiten gemäß § 227a dieses Bundesgesetzes, § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Abs. 8 dieser Bestimmungen anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld (§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 179) - .

c) für Zeiten des Wehrdienstes als Zeitsoldat der Abgeltungsbetrag gemäß § 22 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422;

2. zur Abgeltung bzw. teilweisen Abgeltung der Aufwendungen, die

den Pensionsversicherungsträgern auf Grund der Gewährung von vorzeitigen Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) bei Arbeitslosigkeit erwachsen, die im § 6 Abs. 8 AMPFG genannten Beträge. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 64 u.§ 553 Abs. 1 Z 2) - . (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 157) - .

(4) Zur Abgeltung der Aufwendungen, die den Pensionsversicherungsträgern aus der Anrechnung der Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs. 1 Z 11,§ 228 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie § 228 Abs. 1 Z 7 und 8 erwachsen, ist an den Ausgleichsfonds nach Abs. 1 aus Mitteln der Kriegsopferversorgung sowie aus Mitteln der Opferfürsorge jeweils ein jährlicher Pauschbetrag zu überweisen. Ausmaß und Fälligkeit dieser Pauschbeträge werden durch ein besonderes Bundesgesetz bestimmt.

(5) Der Hauptverband hat für jedes Geschäftsjahr von den Erträgen an Zusatzbeiträgen (Abs. 2 lit. a) zunächst insgesamt 5 vH an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, beide Anstalten als Träger der Pensionsversicherung, zu überweisen. Die verbleibenden Mittel gemäß Abs. 2 abzüglich der Ersätze gemäß § 70 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie sonstiger Ausgaben sind an die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu überweisen. Die Überweisung an die Pensionsversicherungsträger ist nach den sich gemäß Abs. 7 ergebenden Aufteilungsschlüsseln vorzunehmen.

(6) Der Hauptverband hat nach dem 20. eines jeden Kalendermonates die Überweisungen gemäß Abs. 5 nach Aufteilungsschlüsseln zu bevorschussen, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales für das in Betracht kommende Geschäftsjahr auf Grund der voraussichtlichen Gebarungsergebnisse unter Berücksichtigung des Abs. 7 zu schätzen und dem Hauptverband bekanntzugeben sind; hiebei sind alle bei ihm jeweils eingelangten Beträge an die Träger der Pensionsversicherung nach Abs. 1 so rechtzeitig zu überweisen, daß die Vorschüsse für die Pensionszahlung des folgenden Kalendermonates zur Verfügung stehen. Um eine ungünstige Kassenlage eines Trägers der Pensionsversicherung ganz oder teilweise zu beheben, kann der Hauptverband zusätzliche Vorschußzahlungen vornehmen.

(7) Die Aufteilungsschlüssel gemäß Abs. 5 für ein Geschäftsjahr sind - getrennt für die Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz - unter Zugrundelegung des Verhältnisses, in welchem der nicht gedeckte Aufwand aller Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz bzw. der Pensionsversicherungsträger der Selbständigen auf die einzelnen Träger entfällt, festzusetzen. Die Aufteilungsschlüssel sind auf zwei Dezimalstellen zu runden.

(8) Nicht gedeckter Aufwand gemäß Abs. 7 ist der Betrag, um den die Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger, bei den Erträgen der Bundesbeitrag gemäß § 80 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, die Ersätze für Ausgleichszulagen sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes und die Überweisung gemäß Abs. 5 außer Betracht zu lassen. (BGBl. Nr. 201/1996, Art. 34 Z 158) - bis (Art. 34 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a); (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 180) - . (BGBl. Nr. 648/1977, Art. I Z 10) - ; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 20 und Z 21) - ; (BGBl. Nr. 585/1980, Art. V Z 26 lit. a bis d) - ; (BGBl. Nr. 590/1983, Art. II Z 18 lit. a bis lit. e und Ü.Art. IV Abs. 4 und Abs. 5) - ; (BGBl. Nr. 111/1986, Art. V Z 12) - ; (BGBl. Nr. 158/1987, Art. V Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 18 lit. a und lit. b) - ; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. I Z 13 und Art. III Abs. 4) - ; (BGBl. Nr. 642/1989, Art. VII Abs. 3) - ; (BGBl. Nr. 294/1990, Art. V Z 13) - ; (BGBl. Nr. 408/1990, Art. XI Z 6) - ; (BGBl. Nr. 157/1991, Art. VI Abs. 1 und 2) - ; (BGBl. Nr. 110/1993, 2. Teil, Art. I Z 30 und 3.Teil, 1.Abschn. Z 3) - . (BGBl. Nr. 335/1993, Art. I Z 143) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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