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ASVG § 447c., BGBl. I Nr. 20/2004, gültig von 01.01.2003 bis 28.03.2004

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 447c.

Zielerreichung

(1) Den beitragspflichtigen Krankenversicherungsträgern (§ 447a Abs. 3) gebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 für ein Geschäftsjahr Zielerreichungs-Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds, wenn sie in diesem Geschäftsjahr

1. alle Richtlinien und Beschlüsse im Sinne des § 31 Abs. 6 und

2. die Zielvereinbarungen nach § 32a auf der Grundlage der Kennzahlen nach § 31 Abs. 3 Z 13 und 14

eingehalten haben. Ob die Voraussetzungen nach Z 2 für den jeweiligen Krankenversicherungsträger gegeben sind, ist vom Verwaltungsrat auf Grund eines Berichtes der Controllinggruppe festzustellen (§ 32b Abs. 3). Weiters ist die Zuerkennung von Mitteln an defizitäre Krankenversicherungsträger nur unter den Voraussetzungen zulässig, das diese

- nicht betriebsnotwendige Vermögensbestandteile zur Finanzierung des Gebarungsabganges veräußern und

- kurzfristig nicht veräußerbare Vermögensbestandteile zur Besicherung der von ihnen zur Finanzierung des Gebarungsabganges aufgenommenen Darlehen heranziehen und

- die im Rahmen der Zielvereinbarungen nach Z 2 festzulegenden Einsparungen im Bereich der Verwaltungskosten und der eigenen Einrichtungen einhalten;

darüber hinaus hat der betreffende defizitäre Krankenversicherungsträger alle ihm zur Verfügung stehenden betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten zur Sanierung seiner finanziellen Lage zu nützen und dies durch einen Finanzplan nachzuweisen.

(2) Wurden die Zielvereinbarungen nach Abs. 1 Z 2 nicht zur Gänze eingehalten oder waren sie nachweislich und unbeeinflussbar nicht einhaltbar, so kann die Geschäftsführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates dennoch, allerdings gekürzte Zielerreichungs-Zuschüsse zusprechen.

(3) Die Zielerreichungs-Zuschüsse sind im Folgegeschäftsjahr zunächst für die aliquote Abdeckung der negativen allgemeinen Rücklage und sodann zur aliquoten Auffüllung der untergedeckten Leistungssicherungsrücklage bis zu einem Ausmaß von 50% des Sollbetrages heranzuziehen.

(4) Die Höhe der jährlich zu erbringenden Zielerreichungs-Zuschüsse legt der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung im Rahmen der vorhandenen und der nach Abs. 3 erforderlichen Mittel mit Zustimmung der Hauptversammlung fest. Stimmt die Hauptversammlung nicht zu, so sind für das betreffende Geschäftsjahr keine Zielerreichungs-Zuschüsse auszuzahlen.

(5) Auf begründeten Antrag können bei nachgewiesenen Liquiditätsproblemen Vorauszahlungen geleistet werden. Falls die Hauptversammlung der Gewährung von Zielerreichungs-Zuschüssen nicht zustimmt, sind diese Vorauszahlungen verzinst zurückzuzahlen. Über Anträge und Rückzahlung entscheidet der Verwaltungsrat auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Höhe der Verzinsung berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr nach der von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres abzüglich 1,5 Prozentpunkten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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