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ASVG § 447., BGBl. I Nr. 138/1998, gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2003

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 447.

(1) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen - nach Zustimmung des Hauptverbandes gemäß § 31 Abs. 7 Z 1 - zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich,

1. wenn dem Beschluß ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 nicht übersteigt, oder

2. wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

(3) Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten gemäß Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 35) - ; (BGBl. Nr. 609/1987, Art. V Z 12) - ; (BGBl. Nr. 749/1988, Art. I Z 12 und Art. 6 Abs. 2 Z 2) - ; (BGBl. I Nr. 21/1997) - ; (BGBl. Nr. 20/1994, Z 62) - ; (BGBl. I Nr. 21/1997) - ; (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 139) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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