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ASVG § 446a., BGBl. I Nr. 99/2001, gültig von 01.08.2001 bis 30.04.2003

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 446a.

Genehmigung der Beteiligung an

fremden Einrichtungen

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den § 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 81 Abs. 2.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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