ASVG § 443., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

Abschnitt V Vermögensverwaltung

§ 443.

Jahresvoranschlag

(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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