ASVG § 443., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2001 bis 31.12.2001
Achter Teil Aufbau der Verwaltung
Abschnitt V Vermögensverwaltung
§ 443.
Jahresvoranschlag
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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