ASVG § 443. Jahresvoranschlag., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 01.01.1956 bis 31.12.2001
ACHTER TEIL Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT V. Vermögensverwaltung.
§ 443. Jahresvoranschlag.
(1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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