Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 442e. Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
§ 439 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Betriebsräte an den Sitzungen der Verbandskonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518