Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 442d.
Aufgaben und Zustimmung der Kontrollversammlung
(1) § 436 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Generalversammlung und des Vorstandes die Verbandskonferenz und der Verbandsvorstand des Hauptverbandes treten.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Verbandskonferenz bzw. des Verbandsvorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
1. die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
2. die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
3. die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß den § 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;
4. die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
5. die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
6. die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;
7. die Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 31 Abs. 3 Z 11, wenn die Gesamtverträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen.
§ 437 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vorstandes der Verbandsvorstand (die Verbandskonferenz) und an die Stelle der Generalversammlung die Verbandskonferenz tritt.
(3) Wird in den Fällen des § 447c Abs. 4 eine Entscheidung des Verbandsvorstandes mit Stimmenmehrheit getroffen, so hat die Kontrollversammlung hiezu so rechtzeitig Stellung zu nehmen, daß eine fristgerechte Vorlage an den Bundesminister für Arbeit und Soziales möglich ist.
(BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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