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ASVG § 442c., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.08.2001 bis 31.08.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 442c.

Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Dem Verbandsvorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Hauptverbandes. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten Ausschüssen oder dem Präsidenten und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Hauptverbandes übertragen.

(2) § 434 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden.

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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