Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 442b.
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. Ferner hat das Verbandspräsidium die von der Verbandkonferenz nach § 32a Abs. 2 zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - ; (SRÄG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 1 Z 49d) - .
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