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ASVG § 442b., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.09.2000 bis 30.09.2000

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 442b.

Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518