Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 442b.
Dem Verbandspräsidium obliegt in den im § 442a Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen die Antragstellung an die Verbandskonferenz gemäß einem Vorschlag durch den Präsidenten, der die Grundsätze und den Zeitrahmen der Ausarbeitung des Antrages zu enthalten hat. (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .
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