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ASVG § 442a., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.08.2001 bis 31.08.2001

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 442a.

Aufgaben der Verbandskonferenz

(1) Die Verbandskonferenz hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband oder bei einem gemäß § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

(2) Ihr obliegt die Beschlußfassung über

1. die Erstellung von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 und den Abschluß von Gesamtverträgen gemäß § 31 Abs. 3 Z 11;

2. die im § 31 Abs. 5 bezeichneten Angelegenheiten;

3. die Erfüllung der in § 433 Abs. 1 Z 1 und 5 angeführten Aufgaben für den Bereich des Hauptverbandes;

4. den aus dem Rechnungsabschluß und den statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds, sowie über die Entlastung des Verbandsvorstandes; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 175) - .

5. die Satzung, die Mustersatzung gemäß § 455 Abs. 2, die Musterkrankenordnung gemäß § 456, die Mustergeschäftsordnung gemäß § 456a und deren Änderungen. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 175) - .

(3) Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Angelegenheiten abweichend von § 442b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des Hauptverbandes ihr selbst obliegt. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 176) - .

(4) Ein gültiger Beschluß über die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Gegenstände bedarf der Zustimmung von mindestens 19 Mitgliedern der VerbandskonferenZ (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 177) - .

(5) Die Verbandskonferenz ist zu den in Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenständen vom Verbandspräsidium, sonst vom Verbandsvorstand einzuberufen. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 177) - .

(6) Zur administrativen Unterstützung der Verbandskonferenz ist eine Konferenz der leitenden Angestellten einzurichten. Sie besteht aus den leitenden Angestellten der in der Verbandskonferenz vertretenen Versicherungsträger und des Hauptverbandes sowie der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Ihr obliegt die Mitwirkung an der Vorbereitung des Inhalts der Antragstellung gemäß § 442b und die Koordination der Mitwirkung der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 177) - .

(BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 31) - .

(BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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