Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 441h. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Hauptverbandes
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte VertreterInnen sind an den Sitzungen der Trägerkonferenz und des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 439 ist entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518