Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes
§ 441g. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes
Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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SAAAA-76518