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ASVG § 441g. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes, BGBl. I Nr. 106/2024, gültig ab 01.01.2020

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 441g. Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Dachverbandes

Zwei in einer gemeinsamen Sitzung der Vorsitzenden der Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gewählte Vertreter/innen sind an den Sitzungen der Konferenz und der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt. § 436 ist entsprechend anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518