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ASVG § 441., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT IVa Verwaltungskörper des Dachverbandes

§ 441.

(1) Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind:

1. die Verbandskonferenz,

2. a) der Verbandsvorstand,

b) das Verbandspräsidium und

3. die Kontrollversammlung.

(2) Die Verbandskonferenz besteht aus den Obmännern der in § 427 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und dem Obmann der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sowie den Obmann-Stellvertretern der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, einer Gebietskrankenkasse und der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen aus der Gruppe der Dienstgeber, dem Obmann-Stellvertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt aus der Gruppe der Dienstnehmer und einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern sowie dem Verbandspräsidium (Abs. 5). Für jeden Obmann bzw. Obmann-Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Stellvertreter zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

(3) Gehört ein Mitglied der Verbandskonferenz gleichzeitig auch dem Verbandspräsidium an, so ist an seiner Stelle vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers aus seiner Mitte ein Versicherungsvertreter in die Verbandskonferenz zu entsenden, der von derselben Gruppe der Versicherungsvertreter im Vorstand wie das Mitglied des Verbandspräsidiums zu wählen ist. Dies gilt nicht für den Obmann der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die Obmann-Stellvertreter der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, sofern sie Mitglieder des Verbandspräsidiums sind. In diesem Fall ist an ihrer Stelle der Obmann-Stellvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber einer Gebietskrankenkasse zu entsenden, deren Obmann-Stellvertreter nicht in der Verbandskonferenz vertreten ist.

(4) Der Verbandsvorstand besteht aus sieben von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu wählenden Mitgliedern, von denen vier der Gruppe der Dienstnehmer angehören, und aus dem Präsidenten des Hauptverbandes sowie den beiden Vizepräsidenten. § 421 Abs. 7 zweiter und dritter Satz sind anzuwenden.

(5) Das Verbandspräsidium besteht aus dem Präsidenten sowie den beiden Vizepräsidenten des Hauptverbandes.

(6) Die Kontrollversammlung besteht aus elf Versicherungsvertretern, von denen

1. vier aus der Gruppe der Dienstnehmer, und zwar je einer von der nach ihrer Versichertenzahl größten Gebietskrankenkasse, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

2. sieben aus der Gruppe der Dienstgeber, und zwar je einer von der nach ihrer Versichertenzahl zweitgrößten Gebietskrankenkasse, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, anzugehören haben.

(7) Die Versicherungsvertreter in der Kontrollversammlung sind von den Kontrollversammlungen der nach Abs. 6 in Betracht kommenden Versicherungsträger aus ihrer Mitte zu wählen. Für jeden Versicherungsvertreter in der Kontrollversammlung ist gleichzeitig mit dessen Wahl und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 28 lit. a und b) - . (BGBl. Nr. 20/1994, Z 58) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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