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ASVG § 440e. Zusammensetzung des Beirates, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 440e. Zusammensetzung des Beirates

(1) Die Generalversammlung hat unter Berücksichtigung des sachlichen und örtlichen Wirkungskreises des Versicherungsträgers die Zahl der Mitglieder des Beirates festzusetzen; sie muß durch sechs teilbar sein und darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Mitglieder des Beirates setzen sich zusammen zu

1. je zwei Sechsteln aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Gruppen,

2. je einem Sechstel aus Vertretern der im § 440a Abs. 1 Z 3 und 4 bezeichneten Gruppen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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