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ASVG § 43. Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger, BGBl. I Nr. 102/2010, gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 43. Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den § 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Dienstgeber im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 Auskunft über das Bestehen einer die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund ein und derselben Tätigkeit zu erteilen. Die § 111 bis 113 sind anzuwenden.

(3) Die Versicherten sind verpflichtet, dem Krankenversicherungsträger über alle für die Einhebung des Zusatzbeitrages für Angehörige (§ 51d) maßgebenden Umstände Auskunft zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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