Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 43.
Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger
(1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den § 332ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 53) - .
(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über
1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,
2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,
3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf Grund dieser Tätigkeit,
4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,
5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.
Die § 111 bis 113 sind anzuwenden.
(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 7) - ;
(BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 53) - .
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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