ASVG § 437. Veröffentlichung von Beschlüssen, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020
Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper
§ 437. Veröffentlichung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind im Internet zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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