ASVG § 432. Angelobung der Versicherungsvertreter, BGBl. Nr. 20/1994, gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2019

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT III Aufgaben der Verwaltungskörper

§ 432. Angelobung der Versicherungsvertreter

Die Obmänner und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 424 hinzuweisen.

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