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ASVG § 42a. Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen unddiesen gleichgestellten Betrieben, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 42a. Besondere Auskunftspflicht der Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen unddiesen gleichgestellten Betrieben

Die Inhaber (Bevollmächtigten) von knappschaftlichen und diesen gleichgestellten Betrieben sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues jene nichtknappschaftlichen Betriebe bekanntzugeben, die mit Arbeiten im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes befaßt sind; sie sind ferner verpflichtet, der Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues alle für die Feststellung der Versicherungszugehörigkeit nach § 15 Abs. 4 erforderlichen Auskünfte über die Art der im Bereich des knappschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes vergebenen Arbeiten zu erteilen. § 42 gilt entsprechend.

(BGBl. Nr. 17/1969, Art. I Z 6) - .

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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