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ASVG § 427. Generalversammlung, BGBl. I Nr. 145/2003, gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2019

Achter Teil Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT II Verwaltungskörper der Versicherungsträger

§ 427. Generalversammlung

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung beträgt:

1. bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 60;

2. bei der Pensionsversicherungsanstalt 120;

3. bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau 60;

4. bei den Gebietskrankenkassen je 30;

5. bei den Betriebskrankenkassen je 10.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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