ASVG § 41a. Sozialversicherungsprüfung, BGBl. I Nr. 98/2018, gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht

§ 41a. Sozialversicherungsprüfung

(1) Die Prüfung der Einhaltung aller für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Tatsachen (Sozialversicherungsprüfung) obliegt dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988). Es hat sich für die Durchführung der Prüfung des Prüfdienstes für lohnabhängige Abgaben und Beiträge gemäß dem Bundesgesetz über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge zu bedienen. Zur Sozialversicherungsprüfung gehört insbesondere

– die Prüfung der Einhaltung der Meldeverpflichtungen in allen Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten und der Beitragsabrechnung,

– die Prüfung der Grundlagen von Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Arbeitslosengeld usw.),

– die Beratung in Fragen von Melde-, Versicherungs- und Beitragsangelegenheiten. (Anm. 1)

(2) Die Österreichische Gesundheitskasse hat den Finanzämtern der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) und den Gemeinden alle für das Versicherungsverhältnis und die Beitragsentrichtung bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verarbeitet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verarbeitung nicht notwendiger personenbezogener Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Personenbezogene Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.

(_______________

Anm. 1: Der Verfassungsgerichtshof hat mit am mündlich verkündetem Erkenntnis, G 78-81/2019-56 ua., der Bundeskanzlerin zugestellt am , zu Recht erkannt:

„I. § 41a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG), BGBl. I Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 98/2018, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. und III. …

IV. Die Aufhebungen zu den Punkten I. und III. treten mit Ablauf des in Kraft.

V. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Vgl. BGBl. I Nr. 5/2020)

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SAAAA-76518