Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt IV Meldungen und Auskunftspflicht
§ 41. Form der Meldungen
(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat jedenfalls zu umfassen:
1. die Dienstgeberkontonummer;
2. Familienname, Vorname(n) und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des Beschäftigten;
3. Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme;
4. die Art der Versicherung.
Wenn die Anmeldung nur diese Mindestangaben enthält, sind die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzusenden.
(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.
(4) Meldungen dürfen nur dann außerhalb elektronischer Datenfernübertragung ordnungsgemäß erstattet werden, soweit dies in Richtlinien des Hauptverbandes (§ 31 Abs. 5 Z 29) vorgesehen ist. Diese Richtlinien haben
1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen,
a) wenn eine Meldung mittels Datenfernübertragung für Betriebe unzumutbar ist;
b) wenn die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.
(5) Zwei Abschriften der bestätigten An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zurückzusenden. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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