Achter Teil Aufbau der Verwaltung
ABSCHNITT II Verwaltungskörper der Versicherungsträger
§ 419. Arten der Verwaltungskörper
(1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind
1. der Vorstand;
2. die Generalversammlung;
3. die Kontrollversammlung.
(2) Überdies sind Verwaltungskörper bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter am Sitz der Landesstellen die Landesstellenausschüsse.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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