ASVG § 416., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 30.04.2003 bis 30.04.2003

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen

§ 416.

Sonstige Entscheidungsbefugnisse des

Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, die nicht die Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit oder Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit betreffen, und Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet unter Ausschluß eines Bescheidrechtes der beteiligten Versicherungsträger das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Durch die Einleitung eines Verfahrens zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen betreffende Streitigkeiten werden diese Zahlungsverpflichtungen nicht gehemmt. (BGBl. Nr. 764/1996, Art. I Z 26) - .

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