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ASVG § 415., BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.07.1998 bis 31.07.1998

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.

§ 415.

für Arbeit und Soziales

Die Berufung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518