ASVG § 414. Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes, BGBl. Nr. 189/1955, gültig von 31.12.2013 bis 31.12.2013

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen

§ 414. Örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes

Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes richtet sich nach dem für die Versicherung maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig Erwerbstätigen nach dem Standort des Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt, nach dem Sitz der belangten Partei; ist belangte Partei ein Versicherungsträger, bei dem Landesstellen (Landesgeschäftsstellen) eingerichtet sind, so ist der Standort der Landesstelle (Landesgeschäftsstelle) maßgebend. (BGBl. Nr. 704/1976, Art. V Z 17) - .

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