ASVG § 413. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Hauptverband), BGBl. I Nr. 87/2013, gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen

§ 413. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Hauptverband)

(1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband und den Versicherungsträgern entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, soweit es sich jedoch um Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung handelt, der Bundesminister für Gesundheit.

(2) In Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich beider Bundesminister fallen, entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit.

(3) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.

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