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ASVG § 413. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband), BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen

§ 413. Entscheidungen über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern (und dem Dachverband)

(1) Über Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern in Verwaltungssachen, ausgenommen Streitigkeiten nach § 412 Abs. 1, sowie Streitigkeiten zwischen dem Dachverband und den Versicherungsträgern entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Durch die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 zur Entscheidung über Zahlungsverpflichtungen werden diese Verpflichtungen nicht gehemmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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