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ASVG § 412e. Versicherungszuordnung auf Antrag, BGBl. I Nr. 125/2017, gültig ab 01.07.2017

SIEBENTER TEIL. Verfahren.

ABSCHNITT III. Verfahren in Verwaltungssachen.

§ 412e. Versicherungszuordnung auf Antrag

Die versicherte Person oder ihr Auftraggeber/ihre Auftraggeberin kann bei Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 GSVG bzw. § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG beantragen, dass der Krankenversicherungsträger die dieser Versicherungszuordnung zugrunde liegende Erwerbstätigkeit prüft und feststellt, ob eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz (Neuzuordnung) vorliegt. Die §§ 412b und 412c sind sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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