Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen
§ 411. Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen
Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung. (BGBl. Nr. 314/1994, Art. 1 Z 23) - .
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