ASVG § 411. Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen, BGBl. I Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt III Verfahren in Verwaltungssachen

§ 411. Wirkung der Bescheide der Krankenversicherungsträger in anderen Versicherungen

Hat der Träger der Krankenversicherung einen Bescheid in einer Angelegenheit erlassen, welche die Unfall-, Pensions- oder Arbeitslosenversicherung betrifft, so hat der Träger der beteiligten Versicherung beziehungsweise die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Verwaltungsbehörden über diese Bescheide Parteistellung.

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