ASVG § 406. Kosten der Partei., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1981 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 406. Kosten der Partei.

(1) Im Verfahren in Leistungssachen nach § 354 Z. 1, 2 und 4 und in Verfahrenskostensachen nach § 359 Abs. 2 und 4 gelten hinsichtlich der Prozeßkosten folgende Vorschriften:

a) Die beklagte Partei hat die Kosten, die ihr durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang zu tragen. Das gleiche gilt für den Ersatz der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Beisitzer;

b) ist der Kläger auf Anordnung des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes Wien zur mündlichen Verhandlung oder auf Anordnung des Schiedsgerichtes beim ärztlichen Sachverständigen erschienen, so werden ihm auf Verlangen die notwendigen Barauslagen und der Entgang an Arbeitsverdienst, an Krankengeld oder an Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977. vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung zur mündlichen Verhandlung erschienen ist und das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien ausdrücklich feststellt, daß sein Erscheinen erforderlich war. Diese Kosten hat die beklagte Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen;

c) im übrigen hat das Schiedsgericht der Sozialversicherung oder das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluß, der die Streitsache für die Instanz vollständig erledigt, oder im Urteil nach Billigkeit zu bestimmen, ob und welche Kosten die unterliegende beklagte Partei dem Kläger zu ersetzen hat.

(2) Im Verfahren in Leistungssachen nach § 354 Z. 3 sind hinsichtlich der Prozeßkosten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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