Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 405.
Soweit nicht in diesem Bundesgesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, hat das Oberlandesgericht Wien bei Ausübung der ihm in diesem Unterabschnitt übertragenen Aufgaben die für Oberlandesgerichte geltenden Vorschriften der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518