Siebenter Teil Verfahren
Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen
2. Unterabschnitt
§ 404. Gutachten des Oberlandesgerichtes Wien.
(1) Das Oberlandesgericht Wien hat auf Antrag des Bundesministeriums für Justiz über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in rechtskräftigen Entscheidungen in Leistungssachen, ausgenommen in Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe, nach diesem oder einem anderen Sozialversicherungsgesetz verschieden entschieden worden sind, ein Gutachten zu beschließen.
(2) Das Oberlandesgericht Wien beschließt das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung in einem Senat von fünf Richtern. Der Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Oberlandesgerichtes Wien als Vorsitzenden und vier Richtern, die Mitglieder von Senaten sein müssen, denen die Entscheidung über Berufungen gemäß § 400 und Rekurse gemäß § 401 übertragen ist.
(3) Das Oberlandesgericht Wien hat je eine Ausfertigung der von ihm beschlossenen Gutachten den Bundesministerien für Justiz und für soziale Verwaltung zuzustellen. Das Bundesministerium für Justiz hat diese Gutachten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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